a) Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im erstinstanzlichen Verfahren. Die Gemeinde habe vorab die zehntägige Frist für die vorläufige Prüfung des Baugesuchs (Art. 18 Abs. 3 BewD) missachtet. Zudem habe die Gemeinde nach der Einreichung zusätzlicher Angaben und Unterlagen zum Baugesuch am 18. Dezember 2018 21 Monate ohne Amtshandlungen im Baugesuchsverfahren verstreichen lassen. Damit habe sie die Bearbeitungsfrist nach Art. 18 Abs. 4 BewD erheblich überschritten. Die Komplexität des Verfahrens im Stadium der vorläufigen Prüfung rechtfertige die Verzögerungen nicht.