k) Der Beschwerdeführerin 1 sind demnach für das mit dem Nichteintretensentscheid abgeschlossene Baugesuchsverfahren erstinstanzliche Kosten von CHF 800.– aufzuerlegen. Für den vollstreckungsrechtlichen Teil des Verfahrens betragen die erstinstanzlichen Kosten CHF 300.– und sind ebenfalls durch die Beschwerdeführerin 1 zu tragen. Gesamthaft ergeben sich erstinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 von CHF 1100.–. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist demnach insoweit anzupassen, als der Beschwerdeführerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1100.– auferlegt werden. 8. Rechtsverzögerung