Gesamthaft ist demnach für die Vollstreckung ein Aufwand von 3 Stunden (2 Stunden Abklärungen; 1 Stunde Ausarbeitung etc. des Entscheids) anzunehmen. Die Beschwerdeführerin 1 hat für diesen Aufwand nach dem Stundensatz von CHF 100.– gemäss Art. 11 Abs. 2 Gebührenreglement i.V.m. Gebührenverordnung Anhang V Ziff. 5.2 aufzukommen. Für diesen Teil des Verfahrens sind ihr demnach CHF 300.– aufzuerlegen.