Zweckentfremdungsverbot werde nur noch im 1. OG durch die von Amtes wegen Beteiligte verletzt. Die Gemeinde verzichtete daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Abschaltung der Wasserzufuhr im EG und 1. OG. Für die im Hinblick auf den Vollzug getätigten Abklärungen ist ihr dennoch Aufwand entstanden. Dieser beläuft sich gemäss der "Auflistung getätigte Arbeiten" auf 2 Stunden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in der Stellungnahme vom 26. Februar 2021 waren diese Aufwendungen geboten, ist doch die Gemeinde zur Vollstreckung rechtskräftiger Entscheide verpflichtet.65