Gemäss Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids ergaben die Abklärungen der Gemeinde bei der für die Wasserversorgung zuständigen B.________AG, dass die Trinkwasserzufuhr nur für die ganze Liegenschaft an der I.________strasse gekappt werden kann. Ob die verschiedenen Stockwerke über eine einzige Steigzone erschlossen seien und Hauptleitungen zum EG und zum 1. OG existieren, die unterbrochen werden können, sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Pläne nicht klar. Möglicherweise müssten für die Abschaltung der Wasserzufuhr alle Armaturen entfernt und die Leitungen versiegelt werden, was ziemlich aufwändig und zugleich leicht umgehbar wäre. Zudem sei das A.________ im EG ausgezogen und das