Diese Aufwendungen entstanden der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wiederherstellungsanordnung vom 28. Dezember 2012, welche sich u.a. gegen die Beschwerdeführerin 1 richtet. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2016 ist sie rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden. Verfügungen, Entscheide oder Urteile, die zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten, werden durch kostenpflichtige Ersatzvornahme oder (ebenfalls kostenpflichtigen59) amtlichen Zwang vollstreckt (Art. 117 Abs. 2 VRPG). Die Kosten hat die pflichtige Person zu bezahlen, weil sie die Kosten durch die Weigerung, die Leistung freiwillig zu erfüllen, verursacht hat.60