Zusammen mit den Vorarbeiten von 5 Stunden ergibt sich ein angemessener Aufwand von 8 Stunden für das mit dem Nichteintretensentscheid abgeschlossene Baugesuchsverfahren. Bei einem Stundensatz von CHF 100.– gemäss Art. 11 Abs. 2 Gebührenreglement i.V.m. Gebührenverordnung Anhang V / Ziff. 5.1 ergeben sich Verfahrenskosten für das Baugesuchsverfahren von CHF 800.–. Diese sind nach Art. 52 Abs. 1 BewD durch die Beschwerdeführerin 1 zu tragen. j) Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet, dass ihr Kosten für Abklärungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Abschaltung und Versiegelung der Wasserzufuhr auferlegt werden können.