Da die Ursache dieses Aufwands ungeklärt ist, kann die Beschwerdeführerin 1 nicht mit den resultierenden Kosten belastet werden. Die Bemühungen des Rechtsanwalts dürfen demnach nur in dem Umfang angerechnet werden, als sie für den Entwurf des Nichteintretensentscheids angemessen erscheinen. Nachdem gemäss "Auflistung getätigte Arbeiten" für Eingang des Baugesuchs, vorläufige Prüfung mit Mitteilung der Mängel, Fristverlängerungen sowie vorläufige Prüfung in Bezug auf die nachgereichten Angaben und Unterlagen ein Aufwand von 5 Stunden betrieben wurde, bestand 58 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 23