Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr der Verfahrensaufwand im Hinblick auf die Suche nach den abhanden gekommenen Verfahrensakten 093/05 und deren teilweise Rekonstruktion nicht angelastet werden könne. Der Verbleib dieses Originaldossiers blieb letztlich trotz der Bemühungen der Gemeinde und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 ungeklärt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erkannte mit Entscheid vom 11. April 2019 kein disziplinarrechtliches Fehlverhalten des Rechtsvertreters. Da die Ursache dieses Aufwands ungeklärt ist, kann die Beschwerdeführerin 1 nicht mit den resultierenden Kosten belastet werden.