Gemäss dem von der Gemeinde eingereichten E-Mail des Rechtsanwalts vom 15. Februar 2019 umfasste der Zeitaufwand von (gerundet) 9 Stunden Entwürfe sowohl für die Feststellungsverfügung betreffend das Dossier 093/05 als auch für den Nichteintretensentscheid, nicht jedoch Bemühungen im Hinblick auf den Vollzug der Wiederherstellungsanordnung. Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr der Verfahrensaufwand im Hinblick auf die Suche nach den abhanden gekommenen Verfahrensakten 093/05 und deren teilweise Rekonstruktion nicht angelastet werden könne.