Für Ausarbeitung, Kontrolle und Versand des angefochtenen Entscheids ist in der "Auflistung getätigte Arbeiten" ein Aufwand der Gemeinde von 2 Stunden aufgeführt, wobei der Entscheid nebst dem Nichteintreten auf das Baugesuch auch die Vollstreckung der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 betraf. Hinzu kommt der Aufwand des externen Rechtsanwalts, der mit 9 Stunden beziffert und zum Gebührensatz der Gemeinde in die Verfahrenskosten eingerechnet wurde. Dies ist zulässig, soweit die Gemeinde damit dafür sorgt, dass ihr das nötige Fachwissen zugänglich ist (Art. 33a BauG) und der entsprechende Zeitaufwand andernfalls bei der Gemeinde angefallen wäre.