machte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 davon Gebrauch. Ihre Stellungnahme wird bei den nachfolgenden Erwägungen berücksichtigt. Eine Rückweisung an die Gemeinde würde zu einem Verfahrensleerlauf führen, der zum Schutz der Interessen der Beschwerdeführerin 1 nicht nötig ist. Die Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung des Kostenentscheids kann daher im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sie ist aber bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.