Die Gemeinde reichte ferner die Kopie eines E-Mails des damaligen Rechtsvertreters der Gemeinde vom 15. Februar 2019 ein. Danach hatte dieser "Entwürfe für eine Feststellungsverfügung betr. des Dossiers 093/05 und eine Nichteintretensverfügung im Verfahren 024/18 erstellt. Sie finden diese in der Beilage (…). Gemäss Rechtsprechung darf der Aufwand von externen Anwälten zum Satz der Gemeinde überbunden werden (…). Unser zeitliche[r] Aufwand für diesen Teil des Verfahrens beläuft sich bisher auf 9.51h." h) Das Rechtsamt stellte mit Verfügung vom 26. Januar 2021 den Beteiligten die Eingaben der Gemeinde zu und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin 1