Die Begründung der Kostenverlegung wird damit den Anforderungen, die sich aus dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin 1 ergeben, nicht gerecht. Auch im Hinblick auf den Umfang des verrechneten Aufwands erscheinen die Ausführungen der Gemeinde als eher zu knapp. Die auf dem Zeitaufwand basierende Gebührenordnung der Gemeinde sieht keinen Minimal- und Maximalbetrag vor. Im Rahmen der zu erwartenden Verrichtungen erscheint ein Aufwand von 18 Stunden als eher hoch.