Die festgelegten und der Beschwerdeführerin 1 auferlegten Kosten umfassen demnach Aufwendungen sowohl für die vorläufige Prüfung des Baugesuchs (Art. 17 f. BewD) als auch für das Vollstreckungsverfahren. Im angefochtenen Entscheid wird nicht ausgeschieden, wie hoch der jeweilige Aufwand ist. Ohne Zuordnung des verrechneten Aufwands zum jeweiligen Verfahren war jedoch der Beschwerdeführerin 1 die sachgerechte Anfechtung der Kostenverlegung erschwert.