Nach deren Anhang V / Ziff. 5.1 werden die Kontrolle des Baugesuchs auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit, die Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel, die Rückweisung zur Verbesserung und ein allfälliger Nichteintretensentscheid mit der Aufwandgebühr II abgerechnet. Diese beträgt gemäss Art. 11 Abs. 2 Gebührenreglement CHF 100.– bis CHF 120.– pro Stunde. Auch für baupolizeiliches Einschreiten, Verfahrensinstruktion und Verfügungen gilt die Aufwandgebühr II (Gebührenverordnung Anhang V Ziff. 5.2).