d) Nach Art. 2 und Art. 9 des Reglements über Gebühren + Entgelte der Gemeinde Lyss (im Folgenden: Gebührenreglement)56 erhebt die Gemeinde Gebühren für Verrichtungen und Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung. Diese werden derjenigen Person auferlegt, welche die mit der Gebühr abgegoltene Leistung bezieht, veranlasst oder verursacht (Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement). Die gebührenpflichtigen Verrichtungen sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Gebührenreglement in der Verordnung zum Reglement über Gebühren + Entgelte vom 1. Januar 2020 (im Folgenden: Gebührenverordnung) im Einzelnen umschrieben. Nach deren Anhang V / Ziff.