Dies ist zulässig, sofern die Verfahrensrechte der Parteien gehörig gewahrt werden. Nach dem Gesagten bestand vor Erlass der Vollstreckungsanordnung gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin 2 wurden nicht verletzt, indem die Gemeinde die Anordnung gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids nicht vorgängig ankündigte. Zu überprüfen bleibt aber, ob die Parteirechte auch bei der Kostenverlegung gewahrt wurden.