c) Mit dem angefochtenen Entscheid wird zum Einen das mit dem Baugesuch eingeleitete Verfahren mittels Nichteintretensentscheid abgeschlossen. Zum Anderen enthält er eine vollstreckungsrechtliche Anordnung. Die Gemeinde hat die beiden Verfahren hier analog Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG verknüpft, weil sie zuvor die Vollstreckung der Wiederherstellungsverfügung nach Eingang des nachträglichen Baugesuchs vorläufig ausgesetzt hatte. Dies ist zulässig, sofern die Verfahrensrechte der Parteien gehörig gewahrt werden.