266d OR52 erlaubt, wurde mit BDE 120/2017/68 bereits als rechtens befunden und ist somit nicht mehr in Frage zu stellen (res iudicata). Der von Amtes wegen Beteiligten ist im Übrigen seit langen Jahren bekannt, dass die von ihr ausgeübte Nutzung unrechtmässig ist. Ein Anspruch auf vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs bestand nicht (Art. 21 Abs. 2 Bst. e VRPG). Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach nicht zu beanstanden. 7. Erstinstanzliche Kosten