d) Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids erneut aufgefordert, den Mietvertrag mit der von Amtes wegen Beteiligten zu kündigen. Die Kündigung habe baldmöglichst, spätestens aber per 31. März 2021 zu erfolgen. Damit hat die Gemeinde dem durch ihr Verhalten allenfalls ausgelösten berechtigten Vertrauen in eine vorgängige Mitteilung eines neuen Termins Rechnung getragen. Die Umsetzungsfrist, welche eine ordentliche Kündigung nach Art. 266d OR52 erlaubt, wurde mit BDE 120/2017/68 bereits als rechtens befunden und ist somit nicht mehr in Frage zu stellen (res iudicata).