Die Wiederherstellungsanordnung vom 28. Dezember 2012 wurde von allen Beschwerdeinstanzen bestätigt. Das Verhalten der Gemeinde gab den Beschwerdeführerinnen in keiner Weise Anlass zur Annahme, dass die Gemeinde auf deren Inhalt zurückkommen wollte. Sie hat lediglich den angesetzten Vollstreckungstermin verstreichen lassen. Daraus durften die Beschwerdeführerinnen nach Treu und Glauben allenfalls ableiten, dass ihnen ein neuer Vollstreckungstermin vorgängig mitgeteilt werde. Weiter gehende Folgerungen sprengen den Rahmen des Vertrauensschutzes.51