c) Die Gemeinde hat aufgrund der Einreichung des Baugesuchs auf die Umsetzung der angekündigten Vollstreckungsmassnahmen vorläufig verzichtet. Ein solches Zurückkommen auf rechtskräftige Anordnungen zugunsten der belasteten Parteien ist möglich (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG).49 Es besteht jedoch kein Anspruch darauf. In diesem Stadium wird die Vollstreckung insbesondere auch durch die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht mehr gehemmt.