Dies gelte auch für allfällige weitere der Verfügung vom 28. Dezember 2012 zuwiderlaufende Mietverträge. Am 1. Juli 2018 werde die Gemeinde die Wasserzufuhr zu den Räumen u.a. im EG und im 1. OG auf Kosten der Beschwerdeführerin 1 ohne weitere Verfügung demontieren und die Leitungen versiegeln lassen. Die Beschwerdeführerinnen hätten dafür zu sorgen, dass das Grundstück für diese Massnahmen zugänglich sein werde. Die Mieter, u.a. die von Amtes wegen Beteiligte, wurden zur Duldung verpflichtet.