b) Mit der Vollstreckungsverfügung legt die Behörde fest, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Die Gemeinde hat die Art und Zeit der Zwangsvollstreckung betreffend das EG und das 1. OG des Gebäudes mit der Verfügung vom 9. November 2017 bereits festgelegt. Danach hatten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Mietverträge mit dem A.________ und mit der von Amtes wegen Beteiligten spätestens per 30. Juni 2018 zu kündigen und der Baupolizeibehörde eine Kopie der Kündigungen zuzustellen. Dies gelte auch für allfällige weitere der Verfügung vom 28. Dezember 2012 zuwiderlaufende Mietverträge.