Trinkwasserzufuhr durch die für die Wasserversorgung zuständige Energie Seeland AG ESAG nur für das gesamte Gebäude gekappt werden könne. Die Versiegelung von Leitungen im EG und im 1. OG sei sehr aufwendig und könne leicht umgangen werden. Im EG sei der Mieter (A.________) ausgezogen. Das Zweckentfremdungsverbot werde seither noch durch die von Amtes wegen Beteiligte verletzt. Die Gemeinde verzichte aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Abschaltung der Wasserzufuhr im EG und 1. OG.