a) Die Gemeinde hält im angefochtenen Entscheid fest, sie habe aufgrund des Baugesuchs vom 23. März 2018 vorläufig auf die mit Verfügung vom 9. November 2017 angekündigten Vollstreckungsmassnahmen verzichtet. Nachdem auf das nachträgliche Baugesuch nicht eingetreten werden könne, sei die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 auch betreffend die Nutzung des EG und des 1. OG zu vollziehen. Dies habe gemäss Formulierung der Wiederherstellungsverfügung nötigenfalls ersatzvornahmeweise durch Abschaltung der Wasserzufuhr zu erfolgen. Die Gemeinde habe daher Abklärungen im Hinblick auf die Abschaltung der Wasserzufuhr im EG und im 1. OG getroffen. Diese hätten ergeben, dass die