Sie wurde durch das Baugesuch vom 23. März 2018 nicht gehemmt und ist nach wie vor vollstreckbar. Ihr Inhalt bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern ist bereits verbindlich festgesetzt. Auch die Stellung der Beschwerdeführerin 2 als (Mit-) Adressatin der Wiederherstellungsverfügung kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Auch mit allfälligen künftigen Baugesuchen betreffend Umnutzung des Gebäudes könnte die Vollstreckbarkeit der Wiederherstellungsanordnung nicht mehr gehemmt werden. 6. Vollstreckung; Vertrauensgrundsatz