Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG mehr bewirken.45 Entsprechend ist es auch nicht erforderlich, nach Beendigung des Baubewilligungsverfahrens neuerliche Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen. Die Frage, ob die Wiederherstellung verhältnismässig ist bzw. ob sie im Lichte von Art. 46 Abs. 3 BauG noch verlangt werden kann, stellt sich daher nicht. Die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 wurde mit Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Mai 201646 rechtskräftig. Sie wurde durch das Baugesuch vom 23. März 2018 nicht gehemmt und ist nach wie vor vollstreckbar.