Die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 (mit Anpassung gemäss Entscheid der BVE) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2016 bestätigt und damit rechtskräftig. Sie enthält in Dispositivziffer 8 den Hinweis, dass die Zweckentfremdungsverbote u.a. für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss aufgeschoben werden, wenn innert der Rechtsmittelfrist ein Baugesuch gemäss den Anforderungen des Baubewilligungsdekrets eingereicht wird.44 Das Baugesuch vom 23. März 2018 wurde nach Verstreichen der Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs eingereicht. Es konnte keinen Aufschub der Wiederherstellung im