b) Im Übrigen bewirken nachträgliche Baugesuche nur dann einen Aufschub der Wiederherstellung, wenn sie innert der dreissigtägigen oder allenfalls aus wichtigen Gründen erstreckten Frist eingereicht werden (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 (mit Anpassung gemäss Entscheid der BVE) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2016 bestätigt und damit rechtskräftig.