An der letzteren Voraussetzung fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin 1 tätigte gestützt auf die Ankündigung der Gemeinde, sie werde sich nötigenfalls wieder bei ihr melden, keine ersichtlichen Dispositionen, deren Schutz sie gestützt auf das Vertrauensprinzip beanspruchen könnte. c) Der gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD gefällte Nichteintretensentscheid gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung erging demnach zu Recht und ist zu bestätigen. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands