b) Die Beschwerdeführerin 1 weist darauf hin, dass die Gemeinde im Eingangsbestätigungsschreiben betreffend die Eingabe vom 18. Dezember 2018 in Aussicht gestellt habe, dass das Baubewilligungsverfahren fortgeführt werde und die Gemeinde bzw. ihr Rechtsvertreter sich nötigenfalls wieder melden werde.41 Dies erweckte allenfalls den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin 1 weitere Gelegenheiten zur Nachbesserung erwarten könne.