Auch im streitigen Baubewilligungsverfahren sträubte sich die Beschwerdeführerin 1 gegen die von der Gemeinde zu Recht geforderte Verbesserung ihres Baugesuchs vom 23. März 2018. In Anbetracht der Vorgeschichte ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde annahm, die Beschwerdeführerin 1 würde auch eine neuerliche Gelegenheit zur Nachbesserung nicht zufriedenstellend nutzen. Eine Baugesuchstellerin hat keinen Anspruch darauf, das Baubewilligungsverfahren mit unvollständigen Nachbesserungen des Baugesuchs beliebig zu perpetuieren. Dies gilt namentlich in nachträglichen Baubewilligungsverfahren, in denen mit den