Die Vorgeschichte zeigt auf, dass sich die Beschwerdeführerinnen behördlichen Interventionen in Bezug auf die bewilligungspflichtige Umnutzung des Gebäudes seit Jahren hartnäckig widersetzen und auch rechtskräftige Wiederherstellungsanordnungen missachten. So blieben in Verstoss gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2016 Räumlichkeiten und Parkplätze beim Gebäude I.________strasse an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte vermietet. Auch im streitigen Baubewilligungsverfahren sträubte sich die Beschwerdeführerin 1 gegen die von der Gemeinde zu Recht geforderte Verbesserung ihres Baugesuchs vom 23. März 2018.