f) Die Mängelliste der Gemeinde vom 23. Juli 2018 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Gemeinde ist zu Recht und ohne überspitzten Formalismus davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 die erforderlichen und mit der Mängelliste eingeforderten Unterlagen und Belege nicht vollständig eingereicht hat und das Baugesuch somit auch nach der Eingabe vom 18. Dezember 2018 noch mangelhaft war. 4. Nichteintreten a) Nach Art. 18 Abs. 4 BewD tritt die Baubewilligungsbehörde auf ein wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Gesuch nicht ein.