551 Abs. 5 GBR in der Marginalie sind die von der Gemeinde geforderten Formulare "Nachweis Objektschutzmassnahmen A und B" zu verwenden. Die Beschwerdeführerin 1 ging offenbar zu Unrecht davon aus, dass die beiden betroffenen Geschosse über der Gefahrenkote liegen und sich die Frage nach Objektschutzmassnahmen daher nicht stelle. Wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, liegt gemäss dem Situationsplan das Erdgeschoss des Gebäudes (+/– 0.00 EG = 443.22 m.ü.M.) unter der im Zonenplan Naturgefahren markierten Hochwasserschutzkote von 444 m.ü.M. Die fraglichen Formulare waren daher nicht verzichtbar.