e) Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten können Schutzmassnahmen nötig sein (Art. 6 BauG). Wenn sich das Bauvorhaben in einem bekannten oder vermuteten Gefahrengebiet befindet, ist daher das Zusatzblatt Naturgefahren auszufüllen und dem Baugesuch beizulegen.40 Das Baugrundstück liegt gemäss dem Zonenplan Naturgefahren der Gemeinde in einem Bereich mit Restgefährdung. Nach Art. 551 Abs. 5 GBR können im Ortsteil Lyss auch in Gebieten mit Restgefährdung Objektschutzmassnahmen nötig sein. Gemäss Kommentar zu Art. 551 Abs. 5 GBR in der Marginalie sind die von der Gemeinde geforderten Formulare "Nachweis Objektschutzmassnahmen A und B" zu verwenden.