Bst. c BewD). Das Gemeindebaureglement der Gemeinde Lyss enthält in Art. 415 Abs. 4 GBR39 eine solche Vorschrift: Nach dieser Bestimmung ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen; bei untergeordneten Bauvorhaben kann die Bau- und Planungsabteilung von der Einreichung eines Umgebungsgestaltungsplans befreien. Vorliegend hätte anhand des Umgebungsgestaltungsplans insbesondere geprüft werden können, ob die Vorschriften zur Lage und Abmessung der Parkfelder eingehalten sind (Art. 11 Abs. 1 Bst. k BewD; Art. 612 Abs. 2 GBR). Es erscheint nicht als überspitzt formalistisch, dass die Gemeinde die Einreichung eines Umgebungsgestaltungsplans gefordert hat.