Das Parkieren von Fahrzeugen auf der Nordseite des Gebäudes für die Nutzung der von Amtes wegen Beteiligten war mit der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 verboten worden. Dieses Verbot wurde mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 6. Mai 2016 rechtskräftig. Damit war gegenüber der Beschwerdeführerin 1 unmissverständlich klargestellt, dass (auch) das Parkieren auf der Nordseite des Gebäudes für geänderte Zwecke (insbesondere für die Nutzung durch die von Amtes wegen Beteiligte) in einem Baubewilligungsverfahren überprüft werden müsste. Die Forderung der Gemeinde nach einem korrekten Parkplatznachweis ist somit offensichtlich nicht überspitzt.