Dass die Gemeinde von der Beschwerdeführerin 1 einen Parkplatznachweis verlangt hat, ist somit nicht überspitzt formalistisch. Vielmehr erscheint die Weigerung der Beschwerdeführerin 1, einen Parkplatznachweis einzureichen, besonders stossend. Ihre Angaben zur Parkplatzsituation sind für diese Zwecke offensichtlich ungenügend; sie beschränken sich im Wesentlichen auf den Hinweis auf die bestehende Parkplatznutzung durch die von Amtes wegen Beteiligte. Das Parkieren von Fahrzeugen auf der Nordseite des Gebäudes für die Nutzung der von Amtes wegen Beteiligten war mit der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 verboten worden.