Strassenabstand durch parkierte Fahrzeuge allenfalls noch weiter unterschritten wird. Die Parkplätze für das Bauvorhaben müssten daher jedenfalls unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit überprüft werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Dies ist gestützt auf die mangelhaften Angaben der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich. Auch kann nicht beurteilt werden, ob gesamthaft für das Gebäude genügend Parkplätze vorhanden sind, wenn zwei der bestehenden Parkplätze der Büronutzung gemäss dem Bauvorhaben zugewiesen werden. Dafür müssten die Geschossflächen der übrigen Geschosse bekannt sein. Die Beschwerdeführerin 1 hat dazu keine Angaben gemacht. Grundrisspläne wurden nur für das EG und das 1. OG eingereicht.