Gemäss den Grundrissplänen beträgt die Geschossfläche im 1. OG rund 194,50 m2 und im Erdgeschoss rund 208,50 m2. Gesamthaft betrifft also die Umnutzung eine Geschossfläche (GF) von 403 m2. Die Bandbreite der dafür erforderlichen bzw. zulässigen Parkplätze für Motorfahrzeuge beträgt nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Ziff. 4 zwischen (0.6 x GF/50) – 3 und (0.8 x GF/50) + 5, also zwischen 2 und 11 Parkplätzen. Zudem sind mindestens 8 Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder erforderlich (Art. 54c Abs. 1 Bst. b BauV).