Die Bandbreite für ein Lagergebäude und für ein reines Bürogebäude werde nach der gleichen Formel und mit dem gleichen Quotient "n" berechnet (Art. 52 BauV). Für ein Lagergebäude mit wenigen Arbeitsplätzen lägen jedoch besondere Verhältnisse vor, die zu einem Abweichen von der Bandbreite führten (Art. 54 Bst. b BauV). Diese besonderen Verhältnisse lägen bei einer Nutzung als reines Bürogebäude nicht mehr vor. Die Nutzungsänderung führe dazu, dass unter Umständen mehr Abstellplätze erstellt werden müssten. Dies müsse in einem Baubewilligungsverfahren überprüft werden.33