Nach Art. 16 Abs. 1 BauG ist auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen u.a. für Motorfahrzeuge zu errichten, wenn ein Bauvorhaben (z.B. eine Zweckänderung von Bauten oder Anlagen) einen Parkplatzbedarf verursacht. Die damalige BVE hielt im erwähnten Entscheid vom 11. November 2011 fest, nach Art. 50 BauV werde die Anzahl der Parkplätze durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser Bandbreite lege der Baugesuchsteller die Anzahl fest. Die Bandbreite für ein Lagergebäude und für ein reines Bürogebäude werde nach der gleichen Formel und mit dem gleichen Quotient "n" berechnet (Art. 52 BauV).