c) Im Baugesuch sind sodann Lage, Gestaltung und rechtliche Sicherung der Abstellplätze für Fahrzeuge zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. k BewD). Die Bauherrschaft hat aufzuzeigen, wie sich die Anzahl der anrechenbaren Parkplätze mit dem Bauvorhaben verändert, d.h. welche und wie viele Parkplätze mit und ohne das Bauvorhaben vorhanden sind und für welche Nutzungen diese zur Verfügung stehen. Gestützt darauf beurteilt die Baubewilligungsbehörde, ob die Anzahl 30 Ausgabe 2009, Anhang A 31 BDE 120/2011/31 32 Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2015 vom 6. Mai 2016 E. 4