Die Beschwerdeführerin hat zur Frage des anwendbaren Rechts verschiedene Unterlagen als Belege eingereicht. Sie offeriert zudem die Nachreichung des Mietvertrags mit der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten sowie des inzwischen aufgelösten Mietvertrags mit dem A.________ und beantragt die Befragung der von Amtes wegen Beteiligten und eines Vertreters der Beschwerdeführerin 1. Diese Beweismittel erweisen sich jedoch als unnötig, da aus den vorangegangenen Verfahren bekannt ist, dass eine Umnutzung bereits ohne Bewilligung erfolgt ist. Auf das formelle Ungenügen des streitigen Baugesuchs wirkt sich dieser Umstand nicht zugunsten der Beschwerdeführerin 1 aus.