Eine Überprüfung der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften bei einer Büronutzung des Gebäudes hat demnach bislang nicht stattgefunden, insbesondere auch nicht im Baubewilligungsverfahren 093/05, aus dem der von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Beleg stammt. Hinzu kommt, dass die materiellrechtlichen Anforderungen in der Zwischenzeit geändert haben. Die Gemeinde hat zu Recht die Einreichung eines auf das im Baugesuch umschriebene Projekt bezogenen energietechnischen Massnahmennachweises gefordert. Der von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Beleg aus dem Verfahren 093/05 taugt offensichtlich nicht zur Verbesserung des Baugesuchs vom 23. März 2018.