Auf diese rechtskräftig entschiedene Frage ist nicht zurückzukommen. Erhebungen dazu, ob im Baugesuch 093/05 ursprünglich auch eine Umnutzung erwähnt und ob und durch wen diese Angabe wieder gestrichen wurde, erübrigen sich. Dies gilt insbesondere für die beantragte Zeugenbefragung des Architekten K.________. Auch der Beizug des Baubewilligungsdossiers 093/05 oder früherer Baubewilligungsakten der Gemeinde erübrigt sich.