Die damaligen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) hielt mit rechtskräftigem Entscheid vom 11. November 201131 fest, dass die Büronutzung des Gebäudes baubewilligungspflichtig sei, also mit der Baubewilligung vom 17. Februar 2006 im Verfahren 093/05 noch nicht erfolgt war. Auch das Bundesgericht hat im Urteil vom 6. Mai 2016 betreffend die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 201232 festgehalten, dass eine Büronutzung nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 17. Februar 2006 war. Auf diese rechtskräftig entschiedene Frage ist nicht zurückzukommen.